Jein. Maßnahmen zum hydraulischen Abgleich wurden bis zum 31.10.2020 sowohl im Rahmen der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) als auch durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/C) gefordert. Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurden diese Angaben weitestgehend übernommen. Um staatliche Fördermittel für Heizungsoptimierung in Anspruch nehmen zu können, muss die Anlage jedoch hydraulisch abgeglichen werden.
Achtung: Mit der im Oktober 2022 in Kraft getretenen „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) wird der hydraulische Abgleich für größere, gasbeheizte Gebäude mit mindestens 6 Wohneinheiten sowie Firmen und öffentliche Gebäude ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche zur Pflicht.